Der afriCult Dialog 2023

Der afriCult Dialog findet jedes Jahr vor dem Musikfestival statt. Die Veranstaltung wird seit einigen Jahren in unterschiedlichsten Formaten veranstaltet. Jedes Jahr werden unterschiedlichste Themen diskutiert, die die afrikanische Diaspora-Gemeinde stark beeinflusst.

Der Dialog soll unterschiedliche Themenfelder aufgreifen und seine Besucher neue Denkansätze geben. Inspirierend für Menschen aller Herkunft bietet der afriCult Dialog ein reiches Programm an Themenschwerpunkten an dessen Ende das finden von Lösungsansätzen zentral sind.

Für den Dialog werden immer ExpertInnen mit unterschiedlichsten Hintergrundwissen eingeladen, um zu den ausgesuchten Themen zu sprechen.

Auf den folgenden Seiten findet ihr einen Einblick in vergangene Dialogprogramm-Punkte und die Informationen des aktuellen Dialogs.

Podiumsdiskussion

Entwicklungspolitik:
ein allgemeiner Überblick

Wir diskutieren über die zusammenhänge zwischen „Entwicklungspolitik und der afrikanischen Kontinent“. Unsere Schwerpunkte umfassen diese drei Bereiche:

1. Entwicklungspolitik: ein allgemeiner Überblick

2. Die Unvermeidlichkeit der genannte „Entwicklungspolitik“

3. Wie kann man „Entwicklungspolitik“ in Afrika erfolgreich durchführen?

Freitag 07. Juli 2023 16:00 - 19:00 Uhr

Laaerberg, „Festwiese“, Otto-Geißler-Platz, 1100 Wien

Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Anleitung

1. Die Entwicklungspolitik nimmt in der Außenpolitik der Europäischen Union eine Schlüsselstellung ein. Die EU hat ihren ursprünglichen Schwerpunkt schrittweise auf die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ausgeweitet und arbeitet nun mit etwa 160 Ländern auf der ganzen Welt zusammen. Wichtigstes Ziel der EU- Entwicklungspolitik ist die Beseitigung der Armut. Weitere Ziele sind die Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima. Die EU ist der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV): allgemeines Mandat und Leitlinien im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU; Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 208 bis 211 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); Artikel 312 bis 316 AEUV: Haushaltsangelegenheiten; Cotonou-Abkommen (in Bezug auf die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)) und verschiedene bilaterale Assoziierungsabkommen (gemäß Artikel 217 AEUV): e Kooperationsvereinbarungen. POLITISCHER HANDLUNGSRAHMEN UND FINANZRAHMEN A. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung Auf internationaler Ebene wird mit der im September 2015 in New York genehmigten Agenda 2030 (Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung) der neue globale Rahmen für die Unterstützung bei der Bekämpfung der Armut und der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung bis 2030 festgelegt. Sie beruht auf den Millenniums-Entwicklungszielen und enthält 17 neue Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie 169 damit verbundene Zielvorgaben. Auch die im Juli 2015 angenommene Aktionsagenda von Addis Abeba der Vereinten Nationen, in der die verschiedenen benötigten Mittel für die Umsetzung der Agenda 2030 genannt werden und in der sich die EU erneut dem Ziel verpflichtet, 0,7 % ihres BNE für Entwicklungshilfe auszugeben, ist ein integraler Bestandteil der Agenda Die EU beteiligte sich umfassend an der Ausarbeitung der neuen Agenda 2030 und hat zugesagt, diese Agenda durch ihre internen und externen Politikbereiche voranzutreiben. Mit Blick auf die interne Dimension veröffentlichte die Kommission im November 2016 eine Mitteilung mit dem Titel Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas, in der die Ziele für nachhaltige Entwicklung in den politischen Handlungsrahmen der EU und die Kurzdarstellungen über die Europäische Union

2. Aktuellen Prioritäten der Kommission integriert werden. Die Kommission veröffentlichte im November 2016 außerdem eine Mitteilung zur externen Dimension, in der sie die Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik von 2005 vorschlug, mit dem den Veränderungen im übergeordneten politischen Regelungsrahmen und dem sich ändernden internationalen Kontext Rechnung getragen werden sollte. B. Der neue Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik Nach intensiven interinstitutionellen Gesprächen wurde der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik am 7. Juni 2017 von dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Ministerpräsidenten Maltas im Namen des Rates der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterzeichnet. Der neue Konsens enthält die wichtigsten Grundsätze und die Strategie für die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung, die als Leitlinien für die Entwicklungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten in den kommenden 15 Jahren dienen werden. Mit dem neuen Konsens wird nachdrücklich bekräftigt, dass die Beseitigung der Armut nach wie vor das vorrangige Ziel der europäischen Entwicklungspolitik ist. C. Die Agenda für den Wandel der EU Das Grundsatzdokument Agenda für den Wandel der EU, das im Mai 2012 vom Europäischen Rat angenommen wurde, enthält eindeutige Vorschläge dafür, die Wirkung der Entwicklungspolitik der EU zu erhöhen. Darin werden die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung und das breitenwirksame und nachhaltige Wachstum als die zwei Säulen der Entwicklungspolitik definiert. Laut dem Dokument sollten die Mittel auf die bedürftigsten Länder konzentriert werden, darunter fragile Staaten und die am wenigsten entwickelten Länder (LDC). Es wird ein neuer Grundsatz der Differenzierung eingeführt, um den Umfang und die Instrumente der Hilfe an die speziellen Bedürfnisse und die im politischen Handeln erzielten Erfolge der einzelnen Länder anzupassen. Die Agenda für den Wandel hatte erheblichen Einfluss auf die Vorbereitung der Hilfsprogramme für den Zeitraum D. Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und Politikkohärenz Im Rahmen der europäischen Entwicklungspolitik werden ausdrücklich die Harmonisierung der politischen Maßnahmen und eine stärkere Einbeziehung der Partnerländer in die Verfahren für die Zuteilung und Planung der finanziellen Mittel gefördert. Zu diesem Zweck hat die EU 2007 einen Verhaltenskodex für Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik und 2011 einen Operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe verabschiedet. Diese Bemühungen entsprechen den internationalen Maßnahmen aufgrund der Erklärung von Paris der OECD von 2005, in der die Eigenverantwortung, Harmonisierung, Partnerausrichtung, Ergebnisorientierung sowie gegenseitige Rechenschaftspflicht im Rahmen der Entwicklungshilfe gefördert werden. Der internationale Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe wurde zweimal überarbeitet, durch den Aktionsplan von Accra (2008) und die Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit (2011). Beide Überarbeitungen wurden von der EU nachhaltig unterstützt. Die erste Tagung auf hoher Ebene der globalen Partnerschaft für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit fand im April 2014 in Mexiko statt und hatte zum Ziel, die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in den Mittelpunkt der Agenda für die Zeit nach 2015 zu rücken. Die zweite Tagung auf hoher Ebene fand Ende November 2016 in Nairobi (Kenia) statt verabschiedete die EU auch das Programm Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, das für 12 verschiedene Politikbereiche galt, die später in fünf Kernbereiche Kurzdarstellungen über die Europäische Union

3. Zusammengefasst wurden: 1. Handel und Finanzen, 2. Bewältigung des Klimawandels, 3. Gewährleistung der globalen Ernährungssicherheit, 4. Nutzung der Migration für die Entwicklung und 5. engere Verknüpfung und stärkere Synergien zwischen Sicherheit und Entwicklung im Rahmen einer globalen Agenda für den Frieden. Die Fortschritte der EU im Bereich der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung werden in einem Zweijahresbericht der Kommission dargelegt. Der aktuellste Bericht wurde im August 2015 veröffentlicht. Im Parlament finden häufig Aussprachen über dieses Thema statt, und es gibt einen speziellen ständigen Berichterstatter für die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. E. Rechts- und Finanzrahmen Die EU-Finanzinstrumente für auswärtiges Handeln wurden in den vergangenen Jahren grundlegend überarbeitet und gestrafft. Im Hinblick auf ihren mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) hat die EU 30 Programme und 90 Haushaltslinien durch acht entwicklungspolitische Instrumente ersetzt. Für den MFR wurde die Struktur dieser Instrumente nur geringfügig verändert es wurde ein neues Partnerschaftsinstrument geschaffen (siehe Tabelle 1 unten), es gab jedoch Änderungen, um die Zusammenarbeit differenzierter, wirksamer, einfacher und flexibler zu gestalten. F. Wichtigste Finanzinstrumente für auswärtiges Handeln Tabelle 1: Überblick über die EU-Finanzierungsinstrumente für auswärtiges Handeln (MFR ) Instrument Schwerpunkt Form Haushalt Lateinamerika, Asien, Zentralasien, Instrument für die Golfregion, Südafrika und Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und themen-19,7 Mrd. EUR allgemeine themene Unterstützung Sechzehn Staaten der Europäischen Europäisches Nachbarschaft, Russland (regionale Nachbarschaftsinstrument (ENI) und grenzübergreifende Zusammenarbeit) 15,4 Mrd. EUR Instrument für Balkanstaaten und Türkei Heranführungshilfe (IPA) 11,7 Mrd. EUR Partnerschafts-instrument Industrieländer (PI) 955 Mio. EUR Instrument für Grönland Grönland 184 Mio. EUR Europäisches Instrument Förderung von Demokratie undthemen- für Demokratie und Menschenrechten Menschenrechte (EIDHR) 1,3 Mrd. EUR Instrument für StabilitätPolitische Stabilität undthemen- und Frieden (IfSP) Friedenskonsolidierung 2,3 Mrd. EUR Instrument für die Zusammenarbeit im Themen Nukleare Sicherheit Bereich der nuklearen 225 Mio. EUR Sicherheit (INSC) Außerhalb des Haushaltsplans Kurzdarstellungen über die Europäische Union

4. Europäischer AKP und überseeische Länder und Entwicklungsfonds (EEF) Gebiete (ÜLG) 29,1 Mrd. EUR Zwei dieser Instrumente sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihres Schwerpunkts für die Entwicklungszusammenarbeit von besonderer Bedeutung: Das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ist die größte Quelle für die Finanzierung der Entwicklungshilfe im Haushaltsplan der EU und umfasst die Entwicklungszusammenarbeit mit Lateinamerika, ausgewählten Ländern im Nahen Osten, Südafrika und Zentral-, Ost-, Süd- und Südostasien. Zum DCI gehören auch zwei themene Programme für alle Entwicklungsländer: das Programm für globale öffentliche Güter und Herausforderungen mit 5,1 Mrd. EUR und das Programm für Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden mit 1,9 Mrd. EUR. Eine der wichtigsten Innovationen des DCI für den Zeitraum war die Einführung des Grundsatzes der Differenzierung. Insgesamt 16 Länder mit mittlerem Einkommen (MIC) haben nicht länger Anspruch auf eine zuschussbasierte bilaterale Finanzierung der EU, auch wenn die regionale und themene Zusammenarbeit weiterhin für sie gelten kann. Aufgrund von Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Parlament gelten fünf MIC (Kuba, Kolumbien, Ecuador, Peru und Südafrika) als Ausnahmefälle und die Zusammenarbeit steht ihnen weiterhin offen. Auch Turkmenistan und der Irak, die zu Ländern mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie geworden sind, erhalten im Ausnahmefall auch künftig bilaterale Hilfe. Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF), der außerhalb des Haushaltsplans der EU steht, ist das älteste und umfassendste entwicklungspolitische Instrument der EU. Er ist für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Union bestimmt. Seine wichtigsten Bereiche sind die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale und menschliche Entwicklung und die regionale Zusammenarbeit und Integration. Der elfte EEF verfügt über eine Finanzausstattung in Höhe von 29,1 Mrd. EUR, darunter 24,3 Mrd. EUR für die nationale und regionale Zusammenarbeit, 3,6 Mrd. EUR für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und 1,1 Mrd. EUR für die AKP- Investitionsfazilität. Die Mittel werden auf der Grundlage einer gleitenden Programmplanung zugeteilt, wobei die Partnerländer an der Festlegung der Prioritäten und Projekte für die Zusammenarbeit beteiligt sind. Eine Einbeziehung des EEF (oder seines Nachfolgers) in den Haushaltsplan der EU würde eine bessere Politikkohärenz herbeiführen, und der EEF würde dadurch einem anderen Legislativverfahren unterliegen, dem Mitentscheidungsverfahren, bei dem die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist, wodurch die demokratische Kontrolle verbessert würde (weitere Informationen zur Rolle des Parlaments finden sich weiter unten). Andererseits würde eine derartige Einbeziehung in den Haushaltsplan zusätzliche Verwaltungsschritte bei der Auszahlung der Mittel des Fonds bedingen und somit möglicherweise die langjährigen Regelungen für eine gemeinsame Verwaltung der Mittel für die Entwicklungshilfe durch AKP und EU gefährden und eine Reduzierung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF nach sich ziehen. ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Rechtlicher Rahmen: In rechtlicher Hinsicht erlassen das Europäische Parlament und der Rat laut Artikel 209 AEUV gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen. Dadurch werden beide Organe auf eine Stufe gestellt, und die Entwicklung Kurzdarstellungen über die Europäische Union

5. Wird zu einem der sehr wenigen Bereiche der Außenpolitik, in dem das Parlament über solche Befugnisse verfügt. Die Verhandlung über die Verordnung zu den Außenfinanzierungsinstrumenten der EU, insbesondere dem DCI, hat die Bedeutung der Arbeit des Parlaments als Rechtsetzungsinstanz hervorgehoben und zur Einführung neuer Verfahren für die Verbesserung der Kontrolle durch das Parlament geführt. Im Jahr 2014 haben die Kommission und der Entwicklungsausschuss des Parlaments zum ersten Mal einen strategischen Dialog geführt, durch den das Parlament am Beschlussfassungsprozess für die DCI-Programmplanungsdokumente teilnehmen konnte. Kontrolle der Umsetzung der Politik durch das Parlament: Das Parlament hat ursprünglich nur sehr wenig Kontrolle über die Umsetzung der Entwicklungspolitik ausgeübt. Ihm wurde jedoch das Recht gewährt, die Kommission zu befragen und sogar gegen Durchführungsbeschlüsse Einspruch zu erheben, wenn es der Ansicht ist, dass Vorschläge anderen Anliegen dienen als der Entwicklung (z. B. Handel, Bekämpfung von Terrorismus usw.) und dass die Kommission ihre Kompetenzen überschreitet. Darüber hinaus übt das Parlament seine Kontrollbefugnis durch die regelmäßige Erörterung der politischen Maßnahmen mit der Kommission sowohl in einem offiziellen als auch in einem inoffiziellen Rahmen aus. Die Kontrolle über den EEF wird vom Entwicklungsausschuss des Parlaments über ein Verfahren der politischen Kontrolle über EEF-Programmplanungsdokumente und im Rahmen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU ausgeübt. Haushaltsbehörde: Aufgrund des Vertrags von Lissabon sind das Parlament und der Rat gemeinsam die Haushaltsbehörde der Union. In Bezug auf den siebenjährigen MFR hat der Rat die Hauptentscheidungsbefugnis, benötigt jedoch die Zustimmung des Parlaments, um den Rahmen zu verabschieden (Artikel 312 AEUV). Im Fall des jährlichen Haushaltsplans sieht Artikel 314 AEUV ein Verfahren mit einer Lesung im Parlament und einer Lesung im Rat vor. Nach Abschluss dieser Lesungen kann das Parlament den Haushaltsplan feststellen oder ablehnen. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit verfolgt der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments die Haushaltsberatungen und formuliert konkrete Vorschläge zu den Haushaltslinien, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Das Parlament verfügt jedoch nicht über formelle Haushaltsbefugnisse in Bezug auf den EEF, da der Gesamtbetrag und die Verteilung der Mittel auf zwischenstaatlicher Ebene durch den Rat und die Kommission ausgehandelt werden und das Parlament nur eine Beraterrolle spielt. Darüber hinaus ist das Parlament befugt, der Kommission sowohl mit Blick auf den Haushaltsplan der EU als auch auf den EEF Entlastung zu erteilen. Valérie Ramet 09/2017 Kurzdarstellungen über die Europäische Union

Rechtsgrundlage

Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV): allgemeines Mandat und Leitlinien im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU;
Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 208 bis 211 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
Artikel 312 bis 316 AEUV: Haushaltsangelegenheiten;
Cotonou-Abkommen (für die Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)), das bis zum Inkrafttreten seines Folgeabkommens – des kürzlich abgeschlossenen Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten weiterhin gilt.

Strategischer Rahmen

Die Europäische Union unterstützt Entwicklungsländer, indem sie nachhaltige Entwicklung und Stabilität fördert. Das langfristige Ziel besteht darin, die Armut zu beseitigen. Dieses Ziel steht seit der Einrichtung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) im Rahmen des Vertrags von Rom im Jahr 1957 im Mittelpunkt der Außenpolitik der EU. Der EEF wurde eingerichtet, um eine besondere Beziehung zu den ehemaligen Kolonien in den AKP-Regionen zu unterstützen. Er ist nach wie vor in Betrieb und deckt auch den Handel ab. Seit dem 1. Januar 2021 wird die Entwicklungshilfe der EU über das breit angelegte Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – Europa in der Welt geleistet (siehe Einzelheiten unten).

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind zusammen der weltweit größte Geber von Hilfe und stellten 2020 insgesamt 66,8 Mrd. EUR an öffentlicher Entwicklungshilfe bereit. Bei der Entwicklungszusammenarbeit verfügt die EU über eine geteilte Zuständigkeit: Sie kann eine gemeinsame Entwicklungspolitik betreiben, solange die Mitgliedstaaten dadurch nicht daran gehindert werden, ihre eigenen Kompetenzen in diesem Bereich auszuüben. Die Zusammenarbeit ist dergestalt, dass die Entwicklungseinrichtungen der Mitgliedstaaten häufig Programme umsetzen, die von der EU finanziert werden.

Die EU nimmt im Zusammenhang mit der Politikkohärenz auf internationaler Ebene eine Führungsrolle ein und trachtet danach, die Entwicklungsziele in all ihren Strategien, die Entwicklungsländer betreffen, umfassend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck verabschiedete sie 2005 die politische Verpflichtung zu „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ (PKE). 2009 wurde diese Verpflichtung in fünf Bereiche zusammengefasst: 1) Handel und Finanzen, 2) Bewältigung des Klimawandels, 3) Gewährleistung der globalen Ernährungssicherheit, 4) Nutzung der Migration für die Entwicklung und 5) engere Verknüpfung und stärkere Synergien zwischen Sicherheit und Entwicklung im Rahmen einer globalen Agenda für den Frieden. Die Fortschritte der EU im Bereich der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung werden in einem Bericht der Europäischen Kommission (Kommission) dargelegt, der früher als Zweijahresbericht veröffentlicht wurde und jetzt in größeren Abständen erscheint. Der jüngste Bericht wurde im Januar 2019 veröffentlicht. Der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments verfügt seit 2010 über einen ständigen Berichterstatter für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Diese Aufgabe wird derzeit von Hildegard Bentele (Europäische Volkspartei, Deutschland) wahrgenommen.

Entwicklungshilfe ist eine begrenzte Ressource. Daher legt die EU größten Wert auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und fördert enge Beziehungen mit den Partnerländern bei der Programmplanung und Umsetzung von Entwicklungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck hat die EU 2007 einen „Verhaltenskodex für Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik“ und 2011 einen „Operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe“ verabschiedet. Diese Bemühungen entsprechen den internationalen Maßnahmen aufgrund der „Erklärung von Paris“ der OECD von 2005, in der die „Eigenverantwortung, Harmonisierung, Partnerausrichtung, Ergebnisorientierung sowie gegenseitige Rechenschaftspflicht“ im Rahmen der Entwicklungshilfe gefördert werden. Der internationale Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe wurde im Zuge des Aktionsplans von Accra (2008) und der Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit (2011) überarbeitet. Nach der Verabschiedung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals, SDG) wurden im Abschlussdokument von Nairobi (2016) weitere Verpflichtungen eingegangen.

POLITISCHER HANDLUNGSRAHMEN UND FINANZRAHMEN

A. Die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung

Die EU war aktiv an der Ausarbeitung der Agenda 2030 beteiligt, mit der ein neuer globaler Rahmen für die Unterstützung bei der Beseitigung der Armut und der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung festgelegt wurde und die die Grundsätze „niemanden zurücklassen“ und sich „bemühen, diejenigen zuerst zu erreichen, die am weitesten zurückliegen“ beinhaltet. Mit der Agenda, die im September 2015 in New York verabschiedet wurde, werden die Millenniumsentwicklungsziele abgelöst, und es wird ein neues Paket von 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung eingeführt, deren Schwerpunkt auf Zielvorstellungen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt und Governance liegt, die bis 2030 erreicht werden sollen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten legten zum Hochrangigen Politischen Forum der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung im September 2019 erstmals einen gemeinsamen Synthesebericht vor. Der Schwerpunkt des Berichts, der alle vier Jahre erscheinen wird, lag dabei auf den Maßnahmen der EU, mit denen die Agenda 2030 verwirklicht werden soll.

B. Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik und die „Agenda für den Wandel“ der EU

Nach der Verabschiedung der Agenda 2030 einigte sich die EU auf eine überarbeitete Fassung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik von 2005, der auf den Millenniumsentwicklungszielen beruhte. Der neue Konsens legt die wichtigsten Grundsätze der Ziele für nachhaltige Entwicklung und ein Konzept fest, das der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Verfolgung dieser Ziele in Bezug auf die Entwicklungsländer als Richtschnur dienen wird. Obwohl der Schwerpunkt des Konsenses hauptsächlich auf der Entwicklungspolitik liegt, bezieht er sich auch auf Maßnahmen in anderen Politikbereichen unter Anwendung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Dabei ist die Beseitigung der Armut nach wie vor das vorrangige Ziel der EU-Entwicklungspolitik. Der Konsens wurde am 7. Juni 2017 vom Präsidenten des Europäischen Parlaments (Parlament), vom Ministerpräsidenten Maltas im Namen des Rates der Europäischen Union (Rat) und der Mitgliedstaaten, vom Präsidenten der Kommission und von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterzeichnet.

Die Mitteilung der Kommission von 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ integriert die Ziele für nachhaltige Entwicklung in den politischen Handlungsrahmen und die aktuellen Prioritäten der EU. Mit dem Blick über ihre Grenzen hinaus hat sich die EU erneut dem Ziel verpflichtet, 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für Entwicklungshilfe auszugeben, und zwar bis 2030, mit einer Komponente für die am wenigsten entwickelten Länder von 0,15 % bis 0,20 % des BNE. Dies entspricht den Verpflichtungen, die in der Aktionsagenda von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung (die 2015 auf einer Konferenz der Vereinten Nationen verabschiedet wurde) verankert sind, und ist ein integraler Bestandteil der Agenda 2030. Im Jahr 2020 belief sich die kollektive öffentliche Entwicklungshilfe der EU (von der EU und den EU-Mitgliedstaaten) auf 0,50 % des BNE der EU.

C. Rechts- und Finanzrahmen

Das Finanzierungskonzept der EU für das auswärtige Handeln hat sich durch die Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – Europa in der Welt geändert. Auf Vorschlag der Kommission vom 14. Juni 2018 für eine Verordnung zur Schaffung dieses Instruments und nach den anschließenden dreijährigen Verhandlungen mit dem Rat und dem Parlament trat die Verordnung am 14. Juni 2021 in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021.

Als bedeutende Neuerung ist NDICI/Europa in der Welt derzeit das wichtigste Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der EU und ist für den Zeitraum 2021 bis 2027 mit insgesamt 79,5 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) ausgestattet. Mit diesem Instrument wird die Architektur der EU-Außenfinanzierung vereinfacht (indem die Vorgängerprogramme zusammengefasst werden, darunter das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Partnerschaftsinstrument, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, der Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und das Instrument für Stabilität und Frieden). Es deckt die Zusammenarbeit mit allen Nicht-EU-Ländern ab, mit Ausnahme der EU-Heranführungsländer (Länder des westlichen Balkans) und der Türkei.

Dabei stützt sich NDICI/Europa in der Welt auf drei zentrale Säulen:

1. die geografische Komponente mit Programmen für die Länder in der (östlichen und südlichen) Europäischen Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum. Der Schwerpunkt dieser Programme liegt neben anderen Querschnittsthemen auf den Bereichen der Zusammenarbeit wie gute Regierungsführung, Armutsbeseitigung, Migration, Umwelt und Klimawandel, Wachstum und Beschäftigung oder Sicherheit und Frieden. In diese Säule fließt der größte Teil der Mittel aus NDICI/Europa in der Welt;
2. die thematische Komponente mit Programmen, die weltweit die Bereiche Menschenrechte und Demokratie, Organisationen der Zivilgesellschaft, Stabilität und Frieden sowie globale Herausforderungen abdecken;
3. die Krisenreaktionskomponente, die für die Finanzierung der schnellen Ergreifung von Maßnahmen zur Krisenbewältigung, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung eingesetzt wird. Diese Maßnahmen zielen beispielsweise darauf ab, humanitäre und entwicklungspolitische Maßnahmen zu verknüpfen, die Resilienz der von Krisen betroffenen Länder zu stärken und außenpolitischen Prioritäten gerecht zu werden.

Da NDICI/Europa in der Welt als flexibles Instrument konzipiert wurde, ist es auch mit einem zusätzlichen Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten ausgestattet (um z. B. auf unerwartete Ereignisse, Migrationsdruck, Krisen- und Nachkrisensituationen oder neue europäische oder internationale Initiativen reagieren zu können).

D. Aufschlüsselung der Ausgaben von NDICI/Europa in der Welt

NDICI/Europa in der Welt kanalisiert den größten Anteil der für das auswärtige Handeln vorgesehenen Mittel im Rahmen eines Gesamtbudgets von 79,5 Mrd. EUR. Die geografischen Programme erhalten rund 75 % der Mittel und die thematischen Programme 8 %. Zusätzlich sind 12 % als Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten und 4 % für Krisenreaktionsmaßnahmen vorbehalten. Der Rest, d. h. etwa 2 %, ist für Unterstützungsausgaben vorgesehen.

Die Mittelzuweisungen für die Drei-Säulen-Struktur von NDICI/Europa in der Welt sind (wie im Haushaltsentwurf für 2022 dargestellt) folgende:

Geografische Programme
9 278,6
– Europäische Nachbarschaft
2 393,7
– Subsahara-Afrika
3 301,7
– Asien und pazifischer Raum
927,1
– Nord- und Südamerika und karibischer Raum
354,2
– Beitrag Erasmus+ und NDICI/Europa in der Welt
296,7
– NDICI/Europa in der Welt – Dotierungen des Gemeinsamen Dotierungsfonds
2 005,2
Thematische Programme
969,4
– Menschenrechte und Demokratie
207,8
– Organisationen der Zivilgesellschaft
207,9
– Stabilität und Frieden
137,9
– Globale Herausforderungen
415,7
Krisenreaktionsmaßnahmen
484,4
– Krisenreaktion
268,4
– Resilienz
165,3
– Außenpolitische Belange
50,7
Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
1 463,3

Rolle des Europäischen Parlaments

Rechtlicher Rahmen: Das Europäische Parlament und der Rat erlassen laut Artikel 209 AEUV „gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen“.
Kontrolle der Umsetzung der Politik durch das Parlament: Das Parlament ist befugt, die Kommission zu befragen und gegen Durchführungsbeschlüsse Einspruch zu erheben, wenn es der Ansicht ist, dass die Kommission ihre Kompetenzen überschreitet. Darüber hinaus versucht das Parlament auch, Einfluss zu nehmen, indem es sowohl in einem offiziellen als auch einem inoffiziellen Rahmen die politischen Maßnahmen regelmäßig mit der Kommission erörtert. Im Rahmen von NDICI/Europa in der Welt führt das Parlament zweimal jährlich einen geopolitischen Dialog mit der Kommission.
Haushaltsbehörde: Das Parlament und der Rat sind gemeinsam die Haushaltsbehörde der EU. Was den auf sieben Jahre angelegten Mehrjährigen Finanzrahmen der EU betrifft, hat der Rat die Hauptentscheidungsbefugnis, jedoch ist die Zustimmung des Parlaments erforderlich, um den Rahmen zu verabschieden (Artikel 312 AEUV). Im Fall des jährlichen Haushaltsplans sieht Artikel 314 AEUV ein Verfahren mit einer Lesung im Parlament und einer Lesung im Rat vor. Nach Abschluss dieser Lesungen kann das Parlament den Haushaltsplan annehmen oder ablehnen. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit verfolgt der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments die Haushaltsberatungen und formuliert konkrete Vorschläge zu den Haushaltslinien, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV): allgemeines Mandat und Leitlinien im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU;

Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)

PRÄAMBEL

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND [1],

ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,

SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,

EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,

IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,

IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Unionscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,

IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,

IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,

ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine einheitliche, stabile Währung einschließt,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,

ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,

ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 42 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,

IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,

HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Aufzählung der Bevollmächtigten nicht wiedergegeben)

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